ABFALLWIRTSCHAFT
Überlassen Sie es nicht dem Zufall, Abfall juristisch sauber zu entsorgen.
Wer in der Abfallwirtschaft Verantwortung trägt, ist stets mit Fragen des Abfallrechts und meist auch mit dem Gebühren- und Vergaberecht konfrontiert. Dabei gilt: Es tut sich ständig etwas. Gesetze ändern sich. Doch der Anspruch der Gemeinden, Stadt-, Landkreise und Sonderabfalleinrichtungen bleibt gleich: Saubere Regelungen für umweltverträgliche und sozial gerechte Lösungen zu gestalten.
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger vertrauen uns. Die meisten beraten wir dauerhaft. Auch Unternehmen, die Mülltrennung und Entsorgung privatwirtschaftlich anbieten, bauen auf uns. Dafür gibt es gute Gründe.
- Wir denken vor. Denn das Unionsrecht beeinflusst das Bundes- und Landesrecht.
- Wir verstehen, was unsere Mandanten bewegen. Auch technisch.
- Wir fragen so lange hartnäckig nach, bis wir alle Facetten komplett erfassen.
- Wir ziehen auch die Gummistiefel an und machen uns vor Ort selbst ein Bild.
Das lohnt sich. Denn Urteile, die unsere Auffassung teilen, bestätigen:
Verträgliche, praktikable und rechtssichere Lösungen bringen die Abfallwirtschaft weiter.
Wir holen Sie dort ab, wo Sie stehen. Und liefern den Durchblick gleich mit.
Türmen sich bei Ihnen Fragen über Fragen auf?
Gemeinden, Stadt- und Landkreise setzen sich dafür ein, Abfall ökologisch sinnvoll zu entsorgen und das Ganze wirtschaftlich tragfähig zu gestalten. Auch wenn öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ihre Systeme der Abfallentsorgung weiterentwickeln, sind Entscheider mit vielen Fragen konfrontiert wie
- Ist es notwendig, Bioabfall getrennt zu sammeln?
- Wie sammeln und entsorgen wir Bioabfall so, dass es dem Gebühren– und Vergaberecht entspricht?
- Was ist zu tun, wenn wir kommunale Wertstofftonnen einführen?
Vom Kreislaufwirtschaftsgesetz, Batteriegesetz, Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Verpackungsgesetz über die Altfahrzeugverordnung, Altholzverordnung, Bioabfallverordnung, Deponieverordnung, Gewerbeabfallverordnung, Klärschlammverordnung bis hin zu den Landesabfallgesetzen gilt:
So zahlreich die Gesetze und Verordnungen der Abfallwirtschaft sind, so komplex stellt sich die öffentliche Entsorgung dar. Exzellente Rechtsberatung ist ein Muss.
Wir bauen Unsicherheiten ab. Damit Sie Ihr Abfallmanagement in Ordnung halten.
Weil jahrzehntelange Erfahrung klärt, was zu trennen ist.
Wie werden Verkaufsverpackungen entsorgt? Wer steht bis oder ab wann in der Pflicht, wenn Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) ausgedient haben? Die Dualen oder die kommunalen Systeme? Nicht nur unklare Schnittstellen werfen Fragen auf. Der Gesetzgeber hat die Verpackungsverordnung zwar immer wieder novelliert und nun das Verpackungsgesetz erlassen, das am 1. Januar 2019 in Kraft tritt. Doch Grauzonen bleiben.
Es überrascht nicht, dass Kommunen, Stadt- und Landkreise sehr oft mit den Dualen Systemen verhandeln oder sich sogar gerichtlich mit den Betreibern dieser Systeme auseinandersetzen.
Wir stehen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Seite. Wir beraten und begleiten sie und kämpfen für ihre Rechte auch vor Gericht.
Für die Träger Dualer Systeme sind wir starke Partner, wenn sie Entsorgungssysteme zulassen wollen oder ausgestalten.
Laden Sie Ihre Fragen bei uns ab. Wir räumen Unklarheiten aus dem Weg.
Nebulöses stinkt zum Himmel.
Wer Anlagen zur Abfallentsorgung oder Deponien errichtet, betreibt, stilllegt oder rekultiviert, begibt sich auf schwieriges Terrain. Denn die zulassungs-, kommunalwirtschafts- und gebührenrechtlichen Konsequenzen sind nicht ohne weiteres sichtbar. Das wissen risikobewusste Entscheider und arbeiten deshalb schon sehr früh mit uns zusammen. Wir navigieren die Verantwortlichen durch das Dickicht der Gesetze. Wer sich mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und den dazugehörigen Verordnungen, besonders auch mit der Deponieverordnung, auseinandersetzt, erlebt, dass das Gold wert ist. Und wir stellen sicher, dass die Projekte und der Betrieb der Anlagen und Deponien auf rechtlich sicheren Fundamenten stehen.
Wir sind starke Partner für Immissionsschutzrecht, Abfallrecht, Naturschutzrecht, Wasserrecht und für das Bergrecht. Für öffentliche und private Vorhabenträger bereiten wir immissionsschutzrechtliche Genehmigungs- und abfallrechtliche Planfeststellungsanträge vor. Wir prüfen Genehmigungsunterlagen. Um Genehmigungsverfahren zu erleichtern, sprechen wir mit den Behörden. Wir stemmen den Erörterungstermin und lotsen unsere Mandanten versiert durch Klageverfahren, die möglicherweise folgen. Unsere Mandanten empfehlen uns weiter, weil wir Bescheid wissen über: Restmüllheizkraftwerke, Klärschlammverbrennungsanlagen, Biomassekraftwerke, biologisch mechanische Abfallbehandlungsanlagen, Kompostwerke, Wertstoffhöfe, Zwischenlager und Deponien.
Brillanz lässt Sie aufatmen.
Zu viele offene Fragen kommen nicht in die Tüte.
Das Gesetz nimmt private Haushalte in die Pflicht, ihre Abfälle von öffentlich-rechtlichen Trägern entsorgen zu lassen. Gewerbliche Sammlungen wie Altpapier und Altkleider schränken diese Überlassungspflicht ein. Für Gewerbebetriebe und sonstige Herkunftsbereiche gilt jedoch: Abfälle sind den Gemeinden, Stadt- und Landkreisen nur dann zu überlassen, wenn sie beseitigt werden sollen.
Wir klären Abfallerzeuger und Abfallbesitzer darüber auf, ob und in welchem Umfang Überlassungspflichten bestehen. Und wir mischen auch mit, wenn öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und die Abfallbehörden Überlassungspflichten durchsetzen.
Beschäftigen Sie auch Fragen wie
- Wie ist die Verwertung von der Beseitigung abzugrenzen?
- Wer muss Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen, wer darf sie selbst verwerten?
- Ab wann und wie lange ist ein Stoff Abfall?
Die Antworten dürfen Sie getrost uns überlassen.
Belasten Sie kommunal- und vergaberechtliche Schwierigkeiten?
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) regelt nur, welche Pflichten öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zu erfüllen haben, aber nicht wie. Es stellt ihnen frei
- die Abfallentsorgung selbst auszuführen oder die Leistung am Markt fremdzuvergeben
- im Eigen- oder Regiebetrieb aktiv zu werden, eine eigene Gesellschaft wie eine GmbH zu gründen oder als kommunale Anstalt aufzutreten
- interkommunal in Zweckverbänden zu kooperieren
- auf Grundlage öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit oder in gemeinsamen Kommunalanstalten tätig zu werden oder
- mit privaten Partnern in einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft auf Basis des Modells einer öffentlich-privaten Partnerschaft zusammenzuarbeiten.
Wir legen Vor- und Nachteile der Alternativen offen, die für unsere Mandanten offenstehen. Und wir klären über kommunalrechtliche und vergaberechtliche Konsequenzen auf.
Lehnen Sie sich entspannt zurück. Sie haben ja uns.
Nicht umsonst sind wir so versiert, wenn es um Vergaben geht.
Gemeinden, Stadt- und Landkreise vergeben Entsorgungsleistungen an Dritte. Das ist ein so anspruchsvolles wie chancenreiches Unterfangen. Wir beraten zu allen vergaberechtlichen Fragen und begleiten öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Vergabeverfahren. Und wir bringen Licht ins Dunkel, wenn es darauf ankommt,
- das geeignete Vergabeverfahren zu wählen
- einen Vergabefahrplan zu entwickeln
- Vergabeunterlagen (Vergabebekanntmachung, Eignungsanforderung, Leistungsbeschreibung, Wertungs- und Zuschlagskriterien) zu erarbeiten und zu prüfen
- Angebote zu werten
- Bietergespräche zu führen
- einen rechtssicheren Vergabevorschlag und Vergabevermerk auszuarbeiten.
Mehrere hundert Vergabeverfahren prägen. Und erfolgreiche Mandanten spornen an.
Budgetbewusste Kommunen rechnen mit uns.
Weil wir das Abfallrecht und Kommunalabgabenrecht aus dem Effeff beherrschen und weil wir
- Abfall- und Abfallgebührensatzungen ausarbeiten, sie prüfen und gestalten
- akribisch überprüfen, ob Gebühren einwandfrei kalkuliert sind
- Abfallwirtschaftssatzungen verständlich und praxisnah formulieren
- geltende Abfallwirtschaftssatzungen überprüfen und
- maßgeschneiderte Gebührenmodelle entwickeln, die zu den Konzepten unserer Mandanten passen
- Textbausteine für Mustersatzungen entwickeln.
Sie wissen warum.
Wer Großes leistet, hinterlässt Spuren.
Unternehmen erzeugen und besitzen Gewerbeabfälle. Und sie tragen die Verantwortung dafür, sie ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten. So gibt es das Kreislaufwirtschaftsgesetz vor.
Handwerk, Handel oder Dienstleister wie Gaststätten oder Krankenhäuser sind gefordert, ihren Müll gesetzeskonform zu verwerten. Viele Betriebe lagern diese Leistung inklusive Transport aus und beauftragen Dritte damit. Profis lassen nichts anbrennen und stellen sicher, dass sie ihre sogenannte Entsorgungsverantwortung vollumfänglich erfüllen: auf Basis starker Verträge.
Wer sauber verhandelt, lässt Unklares spurlos verschwinden.
Geben Sie nicht auf, wenn Liebgewonnenes den Geist aufgibt.
Werden Waschmaschinen, Staubsauger, Fernsehgeräte oder Computer ausrangiert, wandern die Geräte eben nicht in die Mülltonne. Genau wie das Batteriegesetz oder die Altfahrzeugverordnung Besonderheiten für die Entsorgung definieren, regeln das Elektro- und Elektronikgesetz ganz speziell, was zu tun ist: für Hersteller und Vertreiber dieser Produkte, aber auch für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Denn wer Geräte, Batterien oder Fahrzeuge in Verkehr bringt oder zurücknimmt, muss die ausgedienten Gegenstände umweltverträglich entsorgen.
Wir blicken durch, klären Sie über Ihre Pflichten auf und machen uns für Ihre Rechte stark, wenn es darum geht, das „alte Eisen“ zu entsorgen.
Begeistern Sie sich für starke Lösungen. So wie wir.