Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD widmet der Kreislaufwirtschaft nur 7 Zeilen (1218 bis 1224), die es aber – schon angesichts der angesprochenen Themenvielfalt – in sich haben (können).
Die neue Bundesregierung will auf der Grundlage der noch von der alten Bundesregierung am 04.12.2024 verabschiedeten Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie ein Eckpunktepapier kurzfristig realisierbarer Maßnahmen erarbeiten. Die nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie soll als „Rahmenstrategie“ Ziele und Maßnahmen zum zirkulären Wirtschaften und zur Ressourcenschonung aus allen relevanten Strategien bündeln. Als Rahmenstrategie benennt sie zwar prioritäre Handlungsfelder, bleibt jedoch notwendigerweise abstrakt. Ob und wie schnell es gelingen wird, in einem Eckpunktepapier kurzfristig realisierbare Maßnahmen auf dem Weg zu einer umfassenden Kreislaufwirtschaft zu entwickeln und welche Maßnahmen dies sein werden, bleibt abzuwarten.
Konkreter ist die Ankündigung, § 21 VerpackG zu reformieren. § 21 VerpackG verpflichtet die dualen Systeme, ihre Beteiligungsentgelte „ökologisch“ zu modulieren, um für die Hersteller von Verpackungen Anreize zu schaffen, beteiligungspflichtige Verpackungen „recyclingfähig“ zu gestalten und bei der Herstellung von Verpackungen Rezyklate und nachwachsende Rohstoffe einzusetzen. Die Reform des § 21 VerpackG wird im Koalitionsvertrag in einem Atemzug mit einer praktikablen Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung vom 19.12.2024 (Verordnung (EU) 2025/40 genannt, die ab dem 12.08.2026 gilt und Rahmenbedingungen für eine Modulation der Finanzbeiträge schafft, die die Hersteller von Verpackungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung zu tragen haben.
Der Koalitionsvertrag kündigt ferner das Einfügen des ökologisch nicht unumstrittenen chemischen Recyclings in die Abfallhierarchie an.
Außerdem sind Strategien zur Abfallvermeidung, zum Einsatz von Rezyklaten und zur Shared-Economy geplant.
Konkret benannt wird das Ziel, bei Batterien und Elektrogeräten die Abfallsammlung zu optimieren.
Für den Textilbereich wird die Einführung der erweiterten Herstellerverantwortung angekündigt. Dies entspricht den Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie, auf die sich die Vertreter des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission Ende Januar 2025 im Trilog verständigt haben.
Die Kreislaufwirtschaft wird im Koalitionsvertrag auch außerhalb des ihr gewidmeten Abschnitts angesprochen:
- Im Kapitel Bauen und Wohnen wird eine Abfallende Regelung in der Ersatzbaustoffverordnung angekündigt (Zeile 764), die schon vor dem Aus der Ampel-Regierung für Diskussionen in Fachkreisen gesorgt hat.
- Anlagen für die verstärkte Nutzung von Recycling-Baustoffen sollen ermöglicht werden (Zeile 765).
- Im Kapitel Klima und Energie wird die bessere Nutzung von Reststoffen für Bioenergie genannt (Zeile 1055).
- Das konsequente Recycling von Stahlschrott (Zeile 173) wird im Kapitel Wirtschaft als Beitrag zur Dekarbonisierung aufgeführt.
Insgesamt hat sich die Koalition auf wenigen Zeilen des Koalitionsvertrages im Bereich Kreislaufwirtschaft viel vorgenommen. Bei der Mehrzahl der angesprochenen Handlungsfelder kann sich die Gestaltungsfreiheit der Koalition dabei allerdings nur innerhalb des europäischen Rahmens bewegen.
Dr. Andrea Vetter
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Heilbronner Straße 41
70191 Stuttgart
(0711) 601 701-30
vetter@doldemayen.de