Neue Windparks werden häufig an Standorten im Wald errichtet. Die baden-württembergische Verwaltungspraxis ging dabei bislang einen Sonderweg: Sie folgte Ziffer 5.1 des Windenergieerlasses Baden-Württemberg aus dem Jahr 2012. Danach galt die Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 BImSchG nicht für die Waldumwandlungsgenehmigung. Statt mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die dauerhafte Waldumwandlung zuzulassen, wurden zwei Genehmigungsbescheide erlassen: Die Landratsämter genehmigten mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen. Anschließend genehmigten die Forstbehörden bei den Regierungspräsidien die dauerhafte Waldumwandlung nach § 9 Landeswaldgesetz (LWaldG) (z.B. die Rodung der eigentlichen Anlagenstandorte und der sog. Kranstellflächen) und die befristete Waldumwandlung nach § 11 LWaldG (z.B. den Holzeinschlag an engen Kurvenradien zur Anlieferung der Rotorblätter mit der anschließenden Wiederaufforstung).

Das VG Freiburg hatte schon in Beschlüssen vom 15.02.2019 (10 K 536/19) und vom 12.03.2019 (1 K 3798/18) die Auffassung vertreten, dass diese Behördenpraxis gegen § 13 BImSchG verstößt und deswegen die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung und einer Klage gegen eine Waldumwandlungsgenehmigung wieder hergestellt.

Das Land reagierte darauf mit einem Erlass vom 13.06.2019 und ging zugleich in die Beschwerde gegen die Beschlüsse des VG Freiburg. Der VGH Mannheim hat nunmehr mit zwei Beschlüssen vom 17.12.2019 (10 S 566/19 im Verfahren gegen die Waldumwandlungsgenehmigung; 10 S 823/19 im Verfahren gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung) die Beschwerden zurückgewiesen und damit die Auffassung des VG Freiburg bestätigt.

Der VGH Mannheim hält es für rechtswidrig, wenn eine nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung separat erteilt wird, um Wald in eine andere Nutzungsart zur Errichtung und den Betrieb einer immissionsschutzrechtlichen Anlage umzuwandeln. Es verstoße jedenfalls gegen § 13 BImSchG, wenn eine Waldumwandlungsgenehmigung für den Waldbestand am Anlagenstandort separat erteilt werde. Eine dennoch separat erteilte Waldumwandlungsgenehmigung sei nicht lediglich verfahrensfehlerhaft, sondern materiell rechtswidrig. Der Antragsteller (ein Umweltverband) habe deshalb einen Aufhebungsanspruch nach § 2 Abs. 4 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG).

13 BImSchG stehe nicht zur Disposition der Behörden. Das Landratsamt habe deshalb „nolens volens“ mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die dauerhafte Waldumwandlung mitgenehmigt. Das führt aber zur Rechtswidrigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung: Diese hätte im konkreten Fall nur in einem förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG erteilt werden dürfen, weil eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) bestand. Denn die UVP-Pflicht für einen Windpark im Wald könne sich entweder aus Ziffer 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG (20 oder mehr Windenergieanlagen) oder aus Ziffer 17.2.1 der Anlage 1 zum UVPG (Rodung von 10 ha oder mehr Wald zur Umwandlung in eine andere Nutzungsart) ergeben. Obwohl die betroffenen Windparks nur 11 Windenergieanlagen hatten, bestand die UVP-Pflicht, weil die dauerhaft umzuwandelnde Waldfläche größer als 10 ha war. Der VGH Mannheim hat ausdrücklich offen gelassen, ob eine umfassende UVP erforderlich gewesen wäre (für die Waldumwandlung und die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen) oder ob eine getrennte Betrachtung der Waldumwandlung einerseits und der Errichtung und des Betriebs einer Windfarm andererseits möglich gewesen wäre.

Die Beschlüsse des VGH Mannheim haben weit über die davon konkret betroffenen Windparks im Schwarzwald-Baar-Kreis Bedeutung: Wenn immissionsschutzrechtliche Genehmigungen und Waldumwandlungsgenehmigungen noch nicht bestandskräftig sind, kann der Verstoß gegen § 13 BImSchG ein Aufhebungsgrund für beide Bescheide sein. Laufende und künftige Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen und andere immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen sollten nicht mehr dem Windenergieerlass, sondern den neuen Beschlüssen des VGH Mannheim folgen. Mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Windenergieanlagen ist künftig zumindest auch die dauerhafte Waldumwandlung an den Anlagenstandorten zu beantragen und zu genehmigen. Wenn die dauerhaft umzuwandelnden Waldflächen 10 ha oder größer sind, ist ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG mit UVP und Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.

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Dr. Matthias Hangst
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