Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 18.05.2020 den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens für gebührenfreie Kitas zurückgewiesen. Das Volksbegehren verfolgt das Ziel, die Elternbeiträge für die Betreuung in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege abzuschaffen. Alle Kinder in Baden-Württemberg sollen bis zu ihrer Einschulung eine Kindertageseinrichtung oder die Kindestagespflege gebührenfrei besuchen können. Dies soll dadurch erreicht werden, dass die Träger der Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen eine Ausgleichszahlung aus dem Landeshaushalt erhalten, wenn sie auf die Erhebung von Elternbeiträgen verzichten.

Mit Entscheidung vom März 2019 hatte das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens abgelehnt. Dies wurde unter anderem mit einem Verstoß gegen Art. 59 Abs. 3 Satz 3 der Landesverfassung (LV) begründet. Nach dieser Bestimmung sind Volksbegehren über Abgabengesetze und das Staatshaushaltsgesetz nicht zulässig.

Der Verfassungsgerichtshof hat den von den Initiatoren des Volksbegehrens gegen die Entscheidung des Innenministeriums gestellten Antrag auf Zulassung zurückgewiesen. Der Gesetzentwurf habe ein Abgabengesetz zum Gegenstand. Er regele zwar auf den ersten Blick nicht unmittelbar die Pflicht von Bürgern, Abgaben zu erbringen, sondern lediglich die Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den Trägern der Kindertageseinrichtungen. In der Sache sei es aber erklärtes Ziel des Gesetzes, Kindergartengebühren abzuschaffen. Daher umgehe die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung den Abgabenvorbehalt des Art. 59 Abs. 3 Satz 3 LV.

Die ausführliche Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofs stellen wir Ihnen hier zum Download zur Verfügung.

Das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg wurde vor dem Verfassungsgerichtshof von Dr. Winfried Porsch vertreten.

Dr. Winfried Porsch
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