Die gerichtliche Kontrolle der Flughafenentgelte steht nach einer Vorabentscheidung des EuGH vom 21.11.2019 vor einem grundlegenden Wandel.

Bisher mussten sich die Flughäfen die Flughafenentgelte, die die Airlines für die Nutzung von Flughäfen zahlen, durch die zuständige Luftfahrtbehörde genehmigen lassen. Sie konnten aber dennoch mit einzelnen Airlines abweichende Regelungen treffen. War eine Airline mit den von ihr zu zahlenden Entgelten nicht einverstanden, so musste sie vor den Zivilgerichten eine sog. Billigkeitskontrolle am Maßstab des § 315 BGB durchführen lassen.

Hierbei wird es nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-379/18 nicht bleiben. Zur insoweit maßgeblichen Richtlinie 2009/12/EG hat der EuGH entschieden, dass ein Flughafen von einem Flughafennutzer wie der Airline keine anderen als die von der Behörde genehmigten Entgelte verlangen darf. Die dadurch für die Airlines naturgemäß äußerst bedeutsame Genehmigungsentscheidung kann von ihnen unmittelbar vor den zuständigen Verwaltungsgerichten angefochten werden.

Die insoweit maßgeblichen Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes, insbesondere § 19b LuftVG, sollten in Folge der Entscheidung des EuGH zügig novelliert werden, um die mit der Entscheidung des EuGH einhergehenden Unsicherheiten zu beseitigen.

Als nächstes steht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in dem Verfahren an, welches Ausgangspunkt der Vorabentscheidung des EuGH war.

Die Hintergründe der Entscheidung und die möglichen Auswirkungen auf die zukünftige gesetzliche Lage sind ausführlich in dem Beitrag „Systemwechsel bei den Flughafenentgelten? – Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-379/18“ beschrieben. Er ist in der NVwZ 2020 auf S. 272 ff. abgedruckt.

Dr. Christian Stelter
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