Die Festsetzung von Emissionskontingenten für Lärm wurde und wird in der Planungspraxis zur Lösung von Immissionskonflikten im Verhältnis zwischen Gewerbeansiedlungen und Wohnen genutzt. Die Festsetzung dient zum einen der Sicherstellung eines verträglichen Nebeneinanders von Wohnen und Gewerbe. Zum zweiten soll damit die zulässige Gesamtemission eines Gewerbegebietes gerecht verteilt und ein „Windhundrennen“ um die zulässigen „Lärmrechte“ vermieden werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Jahre 2017 an die Gliederung nach § 1 Abs. 4 BauNVO als Rechtsgrundlage für diese Festsetzung neue Anforderungen gestellt. Sowohl für die gebietsinterne als auch für die gebietsübergreifende Gliederung verlangt das Bundesverwaltungsgericht, dass ein Teilgebiet ohne Emissionskontingentierung oder mit solchen Emissionskontingenten notwendig ist, die jeden im Gebietstyp zulässigen Gewerbebetrieb ermöglichen. In weiteren aktuellen Entscheidungen hat es die daraus folgenden Anforderungen näher umrissen.

Im Jubiläumsheft der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht zum 50-jährigen Anwaltsjubiläum von Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde setzt sich Dr. Rainard Menke mit dieser Rechtsprechung auseinander. Er kommt zu dem Ergebnis, dass trotz der offenen Fragen in vielen Fällen Emissionskontingente für Lärm im Bebauungsplan rechtssicher festgesetzt werden können. Dies gilt vor allem für die gebietsübergreifende Gliederung.

Der Beitrag ist in der NVwZ 2022, S. 444 bis 449 veröffentlicht.

Dr. Rainard Menke
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