Unsere Kollegen Prof. Dr. Thomas Mayen und Dr. Sebastian Nellesen haben die Telekom Deutschland GmbH in einem Rechtsstreit zur gesetzlichen Verpflichtung von Telekommunikationsanbietern zur Vorratsdatenspeicherung erfolgreich vertreten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14. August 2023 entschieden, dass die in § 175 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 176 TKG bzw. § 113a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 113b TKG a.F. geregelte Verpflichtung der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zur Speicherung der dort genannten Telekommunikations-Verkehrsdaten in vollem Umfang unvereinbar ist mit Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG).
Das Bundesverwaltungsgericht hatte das Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs eingeholt. Dieser setzte seine bisherige Rechtsprechung mit Urteil vom 20. September 2022 (verbundene Rechtssachen C-793/19 und C-794/19) fort und bestätigte, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten entgegensteht. Diese sei nur zulässig, soweit eine ernste Bedrohung für die nationale Sicherheit vorliege. Zur Bekämpfung schwerer Kriminalität könnten die Mitgliedstaaten jedoch unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit insbesondere eine gezielte Vorratsspeicherung und/oder umgehende Sicherung solcher Daten sowie eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von IP-Adressen vorsehen.
Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinen nunmehr vorgelegten Urteilsgründen aus:
„Aus den Ausführungen des EuGH zu dem Vorabentscheidungsersuchen des Senats ergibt sich nunmehr zweifelsfrei, dass die in § 175 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 176 TKG (§ 113a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 113b TKG a. F.) geregelte Verpflichtung der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zur Speicherung der dort genannten Telekommunikations-Verkehrsdaten in vollem Umfang unvereinbar mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 GRC ist.“
Da eine unionsrechtskonforme Auslegung wegen des vom EuGH hervorgehobenen Grundsatzes der Bestimmtheit und Normenklarheit nicht in Betracht kam, dürfen die TKG-Regelungen wegen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden.
Das vollständige Urteil ist seit gestern abrufbar auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts unter https://www.bverwg.de/de/140823U6C6.22.0.
Prof. Dr. Thomas Mayen
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Rheinauen Carré
Mildred-Scheel-Straße 1
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