Mit Urteil vom 18.07.2023 (4 CN 3.22) hat das Bundesverwaltungsgericht § 13b BauGB wegen Verstoßes gegen Unionsrecht für unanwendbar erklärt. Anders als der VGH Mannheim in der Vorinstanz (3 S 3180/19), bejaht das Bundesverwaltungsgericht einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 der SUP-Richtlinie. Der Gesetzgeber habe in § 13b BauGB nicht sichergestellt, dass erhebliche Umweltauswirkungen in jedem Fall von vornherein ausgeschlossen sind.

Im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB wird von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht abgesehen. Folge der Unanwendbarkeit von § 13b BauGB ist, dass Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt wurden, an einem beachtlichen Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB leiden. Für diese Bebauungspläne hätte eine Umweltprüfung durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt werden müssen (vgl. BVerwG, U. v. 25.06.2020 – 4 CN 5/18 –, juris Rn. 34).

Zwar wird dieser Verfahrensfehler nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb der Jahresfrist ab Bekanntmachung gerügt wurde. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass die unterlassene Umweltprüfung zu einem beachtlichen Fehler im Abwägungsergebnis nach § 1 Abs. 7 BauGB führt. Fehler im Abwägungsergebnis im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB sind als „Ewigkeitsfehler“ stets beachtlich. Sie fallen nicht unter die Planerhaltungsvorschriften nach § 214 und § 215 BauGB (BVerwG, U. v. 22.09.2010 – 4 CN 2/10 –, juris Rn. 21; VGH Mannheim, U. v. 25.10.2018 – 5 S 2575/16 –, juris Rn. 61). Ob ein Fehler im Abwägungsergebnis vorliegt, lässt sich im Zweifel nur durch Nachholung der Umweltprüfung feststellen.

Dr. Maria Marquard    
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