Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 12.12.2018 (4 C 6.17) entschieden, dass das Anerkenntnis nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB mit der Bekanntmachung des die anerkannten Festsetzungen enthaltenden Bebauungsplans wirkungslos wird. Dies gilt auch für den Fall, dass der Bebauungsplan an rechtlichen Mängeln leidet, die zu seiner Unwirksamkeit führen. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit ein Urteil des VGH Mannheim vom 10.10.2017 aufgehoben, in dem die gegenteilige Auffassung vertreten wurde. Der VGH Mannheim kam zu dem Ergebnis, dass die einmal abgegebene Anerkenntniserklärung den Grundstückseigentümer und seine Rechtsnachfolger dauerhaft bindet und dazu führt, dass er sich nicht auf die Unwirksamkeit von solchen Festsetzungen des Bebauungsplanes berufen kann, die die Nutzung seines Grundstücks einschränken.

Dem ist das Bundesverwaltungsgericht mit dem Argument entgegen getreten, dass § 33 BauGB nur die noch fehlende Rechtsverbindlichkeit eines planreifen Bebauungsplanentwurfs für die Zwecke der Zulassung eines Vorhabens überbrücken soll. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes werde die Regelung unanwendbar. Damit werde auch das Anerkenntnis nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB funktionslos. Der Grundstückseigentümer und sein Rechtsnachfolger seien durch die Anerkenntniserklärung nicht gehindert, sich nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes darauf zu berufen, dass einzelne Festsetzungen oder der gesamte Bebauungsplan unwirksam sind. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens sei dann nach dem zuvor geltenden Planungsrecht zu beurteilen.

Die Klägerin wurde in dem Verfahren von Dr. Rainard Menke vertreten.

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