Im Januar befasste sich der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit der Rechtmäßigkeit nächtlicher Betriebsbeschränkungen für Windenergieanlagen und mit dem Begriff des Einwirkungsbereichs einer Anlage im Sinne der TA Lärm (Az. 7 C 4.24).

Der 7. Senat sah die angegriffene Auflage des LfU Brandenburg zum Schallschutz in der Nacht – entgegen der Vorinstanz – als rechtswidrig an, weil die von den Anlagen ausgehende Lärmzusatzbelastung nach der TA Lärm „irrelevant“ ist. Der verbreiteten Annahme eines „erweiterten“ Einwirkungsbereichs bzw. Irrelevanzkriteriums aufgrund der Vorbelastung mit anderen Anlagen (hier: Windpark aus 24 Anlagen) erteilte er eine Absage.

Über den Einzelfall hinaus dürfte das Urteil die in der Praxis zu beobachtende Tendenz zur Aufweichung des Verbindlichkeitsanspruchs normkonkretisierender Verwaltungsvorschriften (wie der TA Lärm) einhegen. Das ist zu begrüßen, weil solche Regelungen ihre standardisierende und konkretisierende Funktion nur erfüllen können, wenn sie in der Genehmigungspraxis auch beachtet werden.

Unser Kollege Dr. Raphael Pompl hat sich in Heft 2/2025 der Fachzeitschrift „Recht der Erneuerbaren Energien“ (REE) näher mit der Entscheidung befasst. Wer an einer Kopie des Beitrags interessiert ist, kann sich gerne bei Herrn Dr. Pompl melden.

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