Von sogenannten Dualen Systemen, die Verpackungen erfassen und einer Verwertung zuführen, kann nach dem Verpackungsgesetz die Leistung einer Sicherheit für den Fall verlangt werden, dass sie ihre Pflichten nach dem Verpackungsgesetz, aus einer Abstimmungsvereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder aus Rahmenvorgaben nach dem Verpackungsgesetz nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder den zuständigen Behörden dadurch zusätzliche Kosten oder finanzielle Verluste entstehen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat Kritik an der hinreichenden Bestimmtheit und damit an der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesvorschrift geäußert. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg haben dagegen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit von § 18 Abs. 4 VerpackG mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes und des Vorbehalts des Gesetzes.

Im Jubiläumsheft der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht zum 50-jährigen Anwaltsjubiläum von Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde setzt sich Frau Dr. Andrea Vetter mit dieser Rechtsprechung auseinander. Sie kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass § 18 Abs. 4 VerpackG verfassungsgemäß ist und von Dualen Systemen auf dieser Grundlage eine Sicherheit gefordert werden kann.

Der Beitrag ist in NVwZ 2022, S. 438 bis 444 veröffentlicht.

Dr. Andrea Vetter
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