Am 01.12.2021 trat die Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) nach einem siebenjährigen Beratungsprozess in Kraft. Die TA Luft ist das zentrale Regelwerk für die Anforderung an über 50.000 Anlagen in Deutschland. Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bindet sie die Behörden bei der Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen und die Gerichte bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Genehmigungen. Der Vorschlag der Bundesregierung zur Neufassung der TA Luft umfasste einschließlich Begründung mehr als 500 Druckseiten. Im Bundesratsverfahren wurden über 300 Änderungs- und Erschließungsanträge erörtert, 207 Änderungsanträge wurden angenommen.

Die neue TA Luft berücksichtigt die Vorgaben aus den BVT-Merkblättern. Auch für davon nicht betroffene Anlagen wurde der Stand der Technik neu bestimmt, vor allem im Hinblick auf besonders relevante Luftschadstoffe wie Stickstoffoxide und Feinstaub. Die Geruchsimmissionsrichtlinie wurde erstmals in die TA Luft eingeführt und damit „verrechtlicht“. Erstmals enthält die TA Luft Regelungen zur Durchführung der FFH-Verträglichkeitsprüfung und für Stickstoffeinträge außerhalb von Natura 2000-Gebieten. Die Regelung über die Schornsteinhöhe wurde umfassend geändert. Wesentlich geändert wurden außerdem die Vorschriften zur Bestimmung der Immissionskerngrößen und die Irrelevanzregelungen.

Die neue TA Luft gilt für alle Genehmigungsverfahren, in denen ein vollständiger Genehmigungsantrag nach dem 01.12.2021 gestellt wird. Für bestehende Anlagen hat die Behörde die Möglichkeit, unter Beachtung der in der TA Luft bestimmten Übergangsfristen nachträgliche Anordnungen zur Anpassung an den Stand der Technik zu erlassen.

Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
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