Das „Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen“ vom 03.12.2020 (BGBl. S. 2694) änderte die Verwaltungsgerichtsordnung, das Allgemeine Eisenbahngesetz, das Bundesfernstraßengesetz, das Bundeswasserstraßengesetz, das Bundes-Immissionsschutzgesetz, das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, das Raumordnungsgesetz und die Raumordnungsverordnung, das Planungssicherstellungsgesetz, das Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz und das Personenbeförderungsgesetz.

Durch die Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung wurde die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe erweitert auf Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m, Errichtung, Betrieb und Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW, Landesstraßen, Planfeststellungsverfahren nach § 68 WHG oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1.350 t Tragfähigkeit zugänglich sind, Planfeststellungsverfahren nach
§ 68 WHG für die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 MW, Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz.

Für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben, entfällt die aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für Widersprüche und Klagen Dritter gegen die Zulassung von Windenergieanlagen an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m.

Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Abs. 1a S.  2 VwVfG erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, bleibt nach den neuen Regelungen in FStrG, AEG und WaStrG „die Durchführung des Vorhabens  zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.“

Wird die Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nach § 18 Abs. 1 S. 4 AEG nur dann eine Änderung vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Nur in diesem Fall bedarf es einer Planfeststellung/Plangenehmigung. Nach dem neuen Absatz 3 des § 18 AEG bedürfen Unterhaltungsmaßnahmen keiner vorherigen Planfeststellung
oder Plangenehmigung. Für die in § 18 Abs. 1a genannten Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Für bestimmte Einzelmaßnahmen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen oder von sonstigen Bahnbetriebsanlagen bedarf es künftig keiner UVP, einer standortbezogenen Vorprüfung oder einer allgemeinen Vorprüfung (§ 14a UVPG).

Das Raumordnungsverfahren wird wesentlich umgestaltet. Künftig handelt es sich um ein Antragsverfahren. Stellt der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme keinen Antrag, hat er dies der zuständigen Behörde vor Einleitung eines Zulassungsverfahrens anzuzeigen. Die zuständige Behörde soll ein Raumordnungsverfahren einleiten, wenn sie befürchtet, dass die Planung oder Maßnahme zu raumbedeutsamen Konflikten führen wird. Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten abzuschließen. Hält der Vorhabenträger nach Abschluss des Raumordnungsverfahrens an der Realisierung der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme fest, soll er zeitnah die Durchführung des hierfür erforderlichen Zulassungsverfahrens beantragen.

Das Gesetz trat am 10.12.2020 in Kraft. Die Neuregelungen zum Raumordnungsverfahren treten am 09.06.2021 in Kraft.

Es bleibt abzuwarten, ob die teilweise komplexen Neuregelungen zu einer Beschleunigung der Zulassungsverfahren für die betroffenen Infrastrukturverfahren führen.

Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
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