Am 01.12.2012 ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) des Bundes in Kraft getreten, mit dem die EG-Abfallrahmenrichtlinie von 2008 (Richtlinie 2008/98/EG) in deutsches Recht umgesetzt wurde. Erst nachdem das Kreislaufwirtschaftsgesetz von 2012 durch das Gesetz zur Umsetzung des EU-Legislativpakets zur Kreislaufwirtschaft vom 04.07.2018 im Oktober 2020 umfassend novelliert wurde (Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrichtlinie der Europäischen Union vom 23.10.2020, BGBl.I S. 2232), hat der Landesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Neuordnung des Abfallrechts für Baden-Württemberg vom 17.12.2020 (GBl. S. 1233) die notwendigen Anpassungen an das Kreislaufwirtschaftsrecht geregelt. Kern des Artikelgesetzes ist das Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG). Es löst das Landesabfallgesetz von 2008 ab.

Mit den weiteren sieben Artikeln des Gesetzes zur Neuordnung des Abfallrechts wird die Sonderabfallverordnung (SAbfVO), das Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG), das Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG), die Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (ImSchZuVO), die Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (PflAbfV) und das Kommunalabgabengesetz (KAG) geändert.

Das Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz beschränkt sich nicht auf eine Anpassung des Landesabfallrechts an das Kreislaufwirtschaftsgesetz. Vielmehr wird der landesrechtliche Regelungsspielraum für einige inhaltliche Änderungen des LKreiWiG gegenüber dem LAbfG genutzt. Hervorzuheben sind folgende Neuregelungen:

  • Nach § 2 Abs. 4 LKreiWiG ist bei der Ausführung von Baumaßnahmen der öffentlichen Hand „im Rahmen der Vorbildfunktion“ der Einsatz von Recyclingbaustoffen zu fördern.
  • Nach § 3 Abs. 3 LKreiWiG sollen die Abfallrechtsbehörden und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit bei der Ausweisung von Baugebieten und der Durchführung von Bauvorhaben darauf hinwirken, dass zur Vermeidung von Bodenaushub eine Erdmassenausgleich durchgeführt wird.
  • Nach der neuen Regelung zum „öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger“ in § 6 LKreiWiG können die Landkreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Gemeinden künftig nur noch mit der verwaltungsmäßigen und technischen Erledigung bestimmter Abfallentsorgungsaufgaben beauftragen. Eine Übertragung bestimmter Entsorgungsaufgaben auf Gemeinden auf deren Antrag, wie es noch nach § 6 Abs. 2 LAbfG möglich war, sieht das LKreiWiG nicht mehr vor. Bestehende Vereinbarungen zur Aufgabenübertragung nach § 6 Abs. 2 LAbfG gelten fort. Die Gemeinden, denen aufgrund von § 6 Abs. 2 LAbfG Entsorgungsaufgaben übertragen wurden und die dadurch selbst zu öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern wurden, sollen nach § 6 Abs. 5 LKreiWiG innerhalb von drei Jahren gegenüber dem Landkreis erklären, ob sie die ihnen übertragenen Aufgaben als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auch künftig wahrnehmen werden. Wollen sie dies nicht, ist innerhalb einer Frist von weiteren drei Jahren nach Abgabe der Erklärung ein Vertrag über die Einzelheiten der Rückübertragung der Aufgaben auf den Landkreis abzuschließen. Ziel der Neuregelung ist die Reduzierung der Zahl der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.
    Wie sich die in § 6 Abs. 2 LKreiWiG geregelte Möglichkeit der Landkreise, die Gemeinden auf deren Antrag mit der verwaltungsmäßigen und technischen Erledigung enumerativ aufgezählter Abfallentsorgungsaufgaben zu beauftragen, zum Vergaberecht des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verhält, regelt der Landesgesetzgeber nicht. Auch in der Gesetzesbegründung finden sich dazu keine Hinweise (LT-Drs. 16/9191, S. 53).
  • Mit § 15 LKreiWiG wird die Regelung zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen und insbesondere zur Möglichkeit, Ausweisungen der Abfallwirtschaftspläne für verbindlich zu erklären, an § 30 KrWG angepasst. Damit wird die Ermächtigung, im Abfallwirtschaftsplan Benutzungspflichten für Entsorgungspflichtige zu regeln und für verbindlich zu erklären über die Abfallbeseitigungsanlagen hinaus auch auf Abfallverwertungsanlagen ausgedehnt. In Baden-Württemberg knüpft die sogenannte „Autarkieregelung“ im Abfallwirtschaftsplan hieran an. Auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wurde die neue, erweitere „Autarkieregelung“ im Abfallwirtschaftsplan, Teilplan Siedlungsabfälle, schon durch die Autarkieverordnung vom 22.08.2015 (GBl. S. 799) für verbindlich erklärt.
  • Mit § 16 LKreiWiG werden die Anforderungen an den Inhalt der Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die diese als internes Planungsinstrument aufzustellen und bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben haben, insbesondere hinsichtlich der Entsorgungssicherheit für Deponieabfälle erweitert und präzisiert.

Hervorzuheben sind auch die Änderungen des Kommunalabgabengesetzes durch Art. 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Abfallrechts für Baden-Württemberg vom 17.12.2020. § 18 Abs. 1 KAG, der besondere Regelungen zu Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung trifft, wird neu gefasst. § 18 Abs. 1 Nr. 3 KAG lässt künftig die Festsetzung einer „Einheitsgebühr“ für die Entsorgung von Rest- und Bioabfall zu. § 18 Abs. 1 Nr. 4 d KAG berücksichtigt gebührenrechtliche Folgen der Rückübertragung der Aufgabe der Entsorgung von Bodenaushub, Bauschutt und Straßenaufbruch und die mit der Rückübertragung der Aufgabe möglicherweise verknüpfte „Überleitung“ einer gemeindlichen Deponie auf den Landkreis.

Es bleibt abzuwarten, ob von der Möglichkeit der Gemeinden, übernommene Abfallentsorgungsaufgaben auf die Landkreise „zurückzudelegieren“ Gebrauch gemacht wird. Erhebliche praktische Bedeutung dürfte der ausdrücklichen Regelung der Zulässigkeit einer „Einheitsgebühr“ trotz getrennter Bioabfall- und Restmüllsammlung zukommen.

Dr. Andrea Vetter
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