Am 01.10.2020 tritt in Baden-Württemberg die VwV Investitionsfördermaßnamen öA (Verwaltungsvorschrift der Landesregierung zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie) in Kraft und zum 31.12.2021 wieder außer Kraft.

Ziel der VwV Investitionsfördermaßnahmen öA ist es, angesichts des wirtschaftlichen Einbruchs in Folge der COVID-19-Pandemie die Vergabe öffentlicher Aufträge und damit investive Maßnahmen zu beschleunigen.

In der Präambel der VwV Investitionsfördermaßnahmen öA wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeiten und Verpflichtungen öffentlicher Auftraggeber zur Prüfung und Vorgabe von Nachhaltigkeitskriterien (insbesondere umweltbezogene und soziale Kriterien) unberührt bleiben. Die öffentlichen Investitionsfördermaßnahmen sollten insbesondere auch dazu genutzt werden, um kleine und mittlere Unternehmen, Start-ups und Innovationen zu stärken sowie das Ziel einer nachhaltigen Beschaffung zu verwirklichen.

Die VwV Investitionsfördermaßnahmen öA gilt unmittelbar für Behörden, Betriebe und Einrichtungen des Landes sowie für die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die § 55 LHO unmittelbar oder nach § 105 LHO zu beachten haben, soweit sie Mittel des Landeshaushaltes bewirtschaften (Nr. 4 VwV Investitionsfördermaßnahme öA).

Kommunalen Auftraggebern und sonstigen der Aufsicht des Landes unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend der Regelungen der VwV Investitionsfördermaßnahmen öA zu verfahren (Nr. 4 VwV Investitionsfördermaßnahmen öA).

Nr. 4 VwV Investitionsfördermaßnahmen öA regelt ferner, dass Nr. 1 und Nr. 2 gleichermaßen für Empfänger von Zuwendungen des Landes gelten sollen, die aufgrund von Zuwendungsbestimmungen zur Anwendung der VgV, UVgO oder VOB/A verpflichtet sind. Insofern ist jedoch Vorsicht geboten. Maßgebend sind die Regelungen des jeweiligen Zuwendungsbescheids bzw. der Nebenbestimmungen. Sofern diese nicht regeln, dass Nr. 1 und 2 VwV Investitionsfördermaßnahmen öA anwendbar sind, kann von den Erleichterungen der Nr. 1 und Nr. 2 kein Gebrauch gemacht werden, wenn der Zuwendungsgeber die Anwendbarkeit nicht in verbindlicher Form gestattet.

Für öffentliche Aufträge ab Erreichen der EU-Schwellenwerte (Oberschwellenvergabe) regelt Nr. 1 VwV Investitionsfördermaßnahme öA, dass angesichts der schwierigen konjunkturellen Lage von der Dringlichkeit investiver Maßnahmen der öffentlichen Hand auszugehen ist und die Vergabestelle daher bei der Berechnung von Teilnahme- und Angebotsfristen in der Regel von den jeweils vorgesehenen Verkürzungsmöglichkeiten bei hinreichend begründeter Dringlichkeit Gebrauch machen kann. Die Fristen müssen im Einzelfall ausreichend bemessen werden. Insofern wird auf die verbindlichen Handlungsleitlinien der Bundesverwaltung für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung investiver Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie vom 08.07.2020 verwiesen.

Da die Regelungen zur Fristverkürzung die Vorgaben der EU-Vergaberichtlinien umsetzen und deshalb nicht durch nationale Regelungen geändert werden können, muss gleichwohl in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer Fristverkürzung vorliegen.

Wichtiger sind daher die Regelungen der Nr. 2 VwV Investitionsfördermaßnahmen öA für öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellen-vergabe), da es sich um haushaltsrechtliche Regelungen handelt, für die das Land zuständig ist.

Nr. 2 VwV Investitionsfördermaßnahmen öA erhöht die Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und freihändige Vergaben bzw. Verhandlungsvergaben und Direktaufträge ganz erheblich.

Bei Bauleistungen sind ergänzend zu den im ersten Teil der VOB/A geregelten Fällen jeweils ohne nähere Begründung beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb nach § 3a Abs. 2 VOB/A bis 1 Mio. Euro, freihändige Vergaben nach § 3a Abs. 3 VOB/A bis 100.000 Euro und Direktaufträge nach § 3a Abs. 4 VOB/A bis 5.000 Euro zugelassen.

Eine freihändige Vergabe ist in Ergänzung des § 3a Abs. 3 VOB/A auch dann zulässig, wenn nach der Insolvenz eines beauftragten Unternehmens oder nach Kündigung eines Vertrages nach § 8 Abs. 3 VOB/B die Restleistung kurzfristig vergeben werden muss, um Störungen von bereits beauftragten Folgegewerken zu vermeiden. Bei Baumaßnahmen ab Erreichen des EU-Schwellenwertes ist eine freihändige Vergabe jedoch nur im Rahmen des sogenannten 20 % Kontingents nach § 3 Abs. 9 VgV zulässig.

Bei Lieferungen und Dienstleistungen sind jeweils ohne nähere Begründung beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb nach § 8 Abs. 3 UVgO bis zu einem geschätzten Auftragswert unterhalb des maßgeblichen Schwellenwertes von derzeit 214.000 Euro, Verhandlungsvergaben nach § 8 Abs. 4 UVgO bis 100.000 Euro und Direktaufträge nach § 14 UVgO bis 10.000 Euro zuge­lassen.

Alle Wertgrenzen gelten jeweils ohne Umsatzsteuer.

Die (nach Zuschlagserteilung) in § 30 Abs. 1 UVgO und § 20 Abs. 3 und 4 VOB/A geregelte Veröffentlichungspflicht ist zu beachten.

Nr. 3 VwV Investitionsfördermaßnahmen öA regelt, dass die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unberührt bleiben und die VwV Korruptionsverhütung und -bekämpfung zu beachten ist.

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Dr. Tina Bergmann
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