Das Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungs-verfahren während der COVID-19-Pandemie vom 20.05.2020 wurde im Bundes-gesetzblatt Teil I Nr. 24 vom 28.05.2020 verkündet. Es trat am 29.05.2020 in Kraft.

Gegenüber dem Entwurf, über den wir am 27.04.2020 berichteten, haben sich Änderungen ergeben.

Der Vorhabenträger kann der Veröffentlichung von Unterlagen und Entscheidungen im Internet widersprechen, wenn er die Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder wichtiger Sicherheitsbelange befürchtet. Widerspricht der Vorhabenträger der Veröffentlichung im Internet, hat die Behörde das Verfahren bis zu einer Auslegung auszusetzen.

Soweit nach den vom Gesetz betroffenen Gesetzen die Durchführung eines Erörterungstermins oder einer mündlichen Verhandlung zwingend erforderlich ist, genügt eine Online-Konsultation. Entgegen dem Regierungsentwurf ist dafür nicht mehr Voraussetzung, dass die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Erörterungstermin oder die mündliche Verhandlung bis zum 31. März 2021 nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen durchgeführt werden könnte. Die Online-Konsultation kann mit Einverständnis der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzt werden. Über die Telefon- oder Videokonferenz ist ein Protokoll zu führen.

Die Übergangsregelung wurde modifiziert. Ein Verfahrensschritt, der bereits vor dem 16. März 2020 begonnen wurde, muss nicht wiederholt werden, wenn der Beteilungsschritt in diesem Verfahrensschritt, der teilweise oder ganz entfallen oder erschwert worden ist, nach dem Planungssicherstellungsgesetz hätte entfallen können und nur der Hinweis auf das Unterbleiben einer einzelnen Beteiligungsmöglichkeit vorab nicht erteilt werden konnte. Es bleibt dabei, dass die Sonderregelungen mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft treten. Insgesamt tritt das Gesetz mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.

Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde
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