Das Bundesumweltministerium hat unter dem 24.04.2020 gemeinsam mit dem Bundesinnenministerium den „Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der Covid-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz)“ erarbeitet.

Das beabsichtigte Gesetz hat einen sehr weiten Anwendungsbereich: Es betrifft alle Bauleitplanverfahren, das Bundes-Immissionsschutzgesetz, Fachplanungsverfahren (z.B. nach EnWG, NABEG, KrWG, WHG, FStrG, AEG, LuftVG), Raumordnungsverfahren, Verfahren nach dem UVPG.

Soweit in den dafür geltenden Gesetzen für die ortsübliche oder öffentliche Bekanntmachung von Vorhaben oder Plänen die Nutzung von Amtstafeln oder eine Einsichtnahme vorgesehen sind, werden diese durch Bekanntmachung im Internet ersetzt; daneben muss weiterhin eine Veröffentlichung in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt oder einer örtlichen Tageszeitung erfolgen.

Die Auslegung von Antrags- und UVP-Unterlagen sowie von Bescheiden kann im Internet erfolgen. Unterbleibt eine Auslegung, muss die Behörde eine Möglichkeit zur „analogen“ Einsichtnahme geben, z.B. durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder in begründeten Fällen durch Versendung.

Soweit ein Erörterungstermin im Ermessen der Behörde steht, können bei der Ermessensentscheidung auch geltende Beschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie und das Risiko der weiteren Ausbreitung des Virus berücksichtigt werden. Soweit nach den geltenden Vorschriften auf einen Erörterungstermin nicht verzichtet werden kann, genügt eine Online-Konsultation, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Erörterungstermin oder die mündliche Verhandlung bis zum 31. März 2021 nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen durchgeführt werden könnte. Die zur Teilnahme an einem Erörterungstermin oder einer mündlichen Verhandlung Berechtigten sind von der Durchführung der ersatzweisen Online-Konsultation zu benachrichtigen.

Anstelle der Durchführung einer Antragskonferenz kann die Behörde den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur schriftlichen oder elektronischen Stellungnahme geben.

Die Regelungen des Planungssicherstellungsgesetzes sind auf bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren anzuwenden. Ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen wurde, ist zu wiederholen, wenn er nach dem neuen Gesetz durchgeführt werden soll. Für Verfahrensschritte, bei denen von einer Regelung des neuen Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist und die am Tag des Außerkrafttretens des Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Bestimmungen des Gesetzes bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrensschrittes weiter.

Die Fehlerfolgenregelungen des Fachrechts sind entsprechend anzuwenden und bleiben unberührt, insbesondere haben Fehler bei Bekanntmachungen keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Verfahren, wenn der Hinweiszweck der Bekanntmachung erfüllt ist.

Die Sonderregelungen treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. Das Gesetz insgesamt tritt mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.

Der Kabinettsbeschluss zum Gesetzentwurf ist für den 29.04.2020 vorgesehen. Der Bundestag soll den Gesetzentwurf in der ersten Maihälfte beraten. Die erforderliche Zustimmung des Bundesrats könnte dann am 15.05.2020 erteilt werden. Das Gesetz wird am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.

Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde
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