Die Corona-Pandemie bringt für das Wirtschaftsleben Probleme in bislang noch nicht absehbarem Ausmaß mit sich. Die Bundesländer versuchen, die Ausbreitung des Coronavirus durch Einschränkungen des öffentlichen und gesellschaftlichen Lebens zu verlangsamen. Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen ist das Infektionsschutzgesetz. Zuständig für seinen Vollzug sind die Bundesländer. Sie bedienen sich hierbei unterschiedlicher Regelungsinstrumente. In einigen Bundesländern erlassen die Landesregierungen selbst Rechtsverordnungen oder Allgemeinverfügungen. In anderen Bundesländern werden die Behörden auf kommunaler Ebene von der Landesregierung per Erlass angewiesen, Allgemeinverfügungen zu erlassen. Daneben haben Bundesländer Gesetzgebungsverfahren eingeleitet, um landesrechtliche Spielräume für zusätzliche Einschränkungen zu nutzen.

Die Maßnahmen umfassen u.a. Veranstaltungsverbote und das Schließen von Einrichtungen und Betrieben. Betroffen von den Regelungen sind insbesondere diejenigen Unternehmen, die nicht Teil der kritischen Infrastruktur sind. Für sie bedeuten die Verbote und Einschränkungen oftmals schwerwiegende Verluste. Sowohl für die zuständigen Länder als auch für die Unternehmen spielen daher mögliche Entschädigungsansprüche wegen der Maßnahmen eine wichtige Rolle. Die entscheidenden Rechtsfragen sind offen.

So sieht das Infektionsschutzgesetz (InfSG) zwar Entschädigungsansprüche bei behördlichen Maßnahmen vor. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 65 InfSG für alle bisher angeordneten Maßnahmen vorliegen, ist aber nicht eindeutig.

Erste gerichtliche Auseinandersetzungen laufen schon. So hat das Verwaltungsgericht Stuttgart im Eilverfahren 16 K 1466/20 am 14.03.2020 entschieden, dass das behördliche Verbot eines Late-Night-Shopping-Events in einem Einkaufszentrum eine notwendige Schutzmaßnahme darstellt, um die rasche Ausbreitung des Covid-19-Virus zu verhindern.

Dr. Maria Marquard
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