Das Bundesverwaltungsgericht hat durch das Urteil vom 27.02.2020 zum Luftreinhalteplan Reutlingen seine Rechtsprechung zur Anordnung von Diesel-Verkehrsverboten fortentwickelt. Danach ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowohl bei der Anordnung von Maßnahmen zur Einhaltung des Grenzwerts als auch bei deren Ausgestaltung zu beachten. Ein Diesel-Fahrverbot kann insbesondere dann unverhältnismäßig sein, wenn die baldige Einhaltung des Grenzwerts absehbar ist. Aus der jüngst in Kraft getretenen Vorschrift des § 47 Abs. 4a BImSchG ergibt sich nichts anderes. Für Reutlingen dürften Fahrverbote damit vom Tisch sein.

Die vollständige schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2020 stellen wir Ihnen hier zum Download zur Verfügung.

Die Stadt Reutlingen wurde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim und im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde vertreten.

Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde
Dolde Mayen & Partner
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