§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangt von der Gemeinde, in der Auslegungsbekanntmachung Angaben dazu zu machen, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Diese Regelung hat sich zum Fallstrick für zahlreiche Bebauungspläne entwickelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu schon früher eine schlagwortartige Charakterisierung in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken verlangt (BVerwG, NVwZ 2013, 1413, 1414). Die Oberverwaltungsgerichte haben die Anforderungen auf dieser Grundlage in den vergangenen Jahren vielfach verschärft. Zahlreiche Bebauungspläne sind vor Gericht an diesen Anforderungen gescheitert.

Mit Urteil vom 06.06.2019 hat das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an die Bekanntgabe umweltbezogener Informationen deutlich reduziert. Es ermöglicht den Gemeinden bei der Bildung der Schlagwörter für die Themenblöcke eine formale Vorgehensweise. Die Gemeinde kann von der Bezeichnung ausgehen, die der Ersteller einer Information selbst für zutreffend gehalten hat. Sie darf daher einen oder mehrere Begriffe aus dem Titel der jeweiligen Information aufgreifen. Sie ist nicht verpflichtet, vermeintlich bessere oder treffendere Schlagwörter zu vergeben. Damit erteilt das Bundesverwaltungsgericht einer Ausdifferenzierung der Bekanntmachung auf der Grundlage einer inhaltlichen Prüfung eine Absage. So muss bei einem Lärmgutachten nicht zwischen Gewerbelärm, Schienenverkehrslärm und Straßenverkehrslärm differenziert werden. Auch verschiedene betroffene Arten aus einer Artenschutzprüfung müssen nicht genannt werden. Andererseits weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Gemeinden berechtigt sind, auch detailliertere Angaben über die umweltbezogenen Informationen zu machen, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Eine „Überinformation“, vor der es früher gewarnt hatte (NVwZ 2013, 1413, 1414) führe nicht zu einem Fehler der Bekanntmachung.

Weiter stellt das Bundesverwaltungsgericht klar, dass die Gemeinden nicht verpflichtet sind, die verfügbaren Dokumente näher zu beschreiben und anzugeben, ob es sich um Sachverständigengutachten, Behördenstellungnahmen, Stellungnahmen eines sonstigen Trägers öffentlicher Belange oder Einwendungen Privater handelt. Geboten sei nur, die Informationen nach ihrem Inhalt zu strukturieren. Auch der Autor oder Urheber der Umweltinformation müsse nicht genannt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die bisherigen Anforderungen der Rechtsprechung damit deutlich zurück. Die Fehleranfälligkeit der Auslegungsbekanntmachung mit der Konsequenz einer Unwirksamkeit des Bebauungsplanes wird damit zurückgehen.

(BVerwG, U.v. 06.06.2019 – 4 CN 7/18 -, NVwZ 2019, 1613 ff. mit Anmerkungen Fricke)

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Dr. Rainard Menke
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