Der VGH Baden-Württemberg hat entschieden, dass kein Anspruch auf kostenfreie Schülerbeförderung besteht. Ein Anspruch auf Kostenfreiheit lässt sich nach dem Normenkontrollurteil des VGH Baden-Württemberg weder aus nationalem Verfassungsrecht noch aus dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte noch aus der UN-Kinderrechtskonvention ableiten.

Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Hier geht es zu der Pressemitteilung der VGH Baden-Württemberg vom 16.07.2019:

http://www.vghmannheim.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Neuer+Eintrag+Pressemitteilung/?LISTPAGE=1212860

Der Landkreis Tübingen wurde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen und im Berufungsverfahren vor dem VGH Baden-Württemberg sowie im Normenkontrollverfahren vor dem VGH Baden-Württemberg von Dr. Andrea Vetter vertreten.

Dr. Andrea Vetter
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
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70191 Stuttgart
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