Der Bundesrat hat in seiner 977. Sitzung am 17.05.2019 beschlossen, den Gesetzentwurf zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (Bundesrats-Drucksache 113/19) beim Deutschen Bundestag einzubringen (Art. 76 Abs. 1 GG). Zielsetzung des Gesetzesentwurfs ist die Beschleunigung von Gerichtsverfahren, die Schaffung eines neuen integrierten Verwaltungsgerichtsverfahrens für öffentlich-rechtliche Ersatzansprüche, die Straffung des Instanzenzuges, die Spezialisierung der Gerichte und der flexible Personaleinsatz von Richtern.

Der Gesetzentwurf des Bundesrates sieht vor, dass Gerichtsverfahren zukünftig beschleunigt werden können, indem ein neues integriertes Verwaltungsgerichtsverfahren für öffentlich-rechtliche Ersatzansprüche eingeführt wird. Derzeit müssen Betroffene, die im Streit gegen Behörden vor dem Verwaltungsgericht obsiegt haben, etwaige Ersatzansprüche in einem zweiten Verfahren vor dem Zivilgericht einklagen. Der Bundesrat möchte solche sog. Doppelprozesse künftig vermeiden und schlägt daher ein Adhäsionsverfahren für öffentlich-rechtliche Ersatzansprüche vor.

Weiterhin möchte der Bundesrat zur Beschleunigung von planungsrechtlichen Verfahren beispielsweise für den Straßenbau die Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte als Eingangsinstanz erweitern.

Darüber hinaus soll die Möglichkeit eines sog. konzentrierten Verfahrens eingeführt werden. In diesem neuen Verfahren können die Parteien frühzeitig den zeitlichen Ablauf des Verfahrens strukturieren; Fristen können mit ausschließender Wirkung gesetzt werden.

Darüber hinaus sieht der Bundesrat die Möglichkeit vor, bei den Verwaltungsgerichten spezielle Wirtschafts- und Planungsspruchkörper einzurichten, die über besonderes Fachwissen in wirtschaftsrelevanten Verfahren verfügen.

Schließlich möchte der Bundesrat für eine Übergangszeit den Verwaltungsgerichten die Möglichkeit einräumen, den Einsatz von abgeordneten Richtern auf Probe flexibler zu gestalten, um auf besondere personelle Belastungen reagieren zu können.

Die Vorlage des Bundesrates wird nun dem Bundestag durch die Bundesregierung zugeleitet (Art. 76 Abs. 3 GG).

Dr. Barbara Stamm
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