Zum 01.04.2019 tritt die neue Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabeVwV) vom 27.02.2019 in Kraft.

Die neue VergabeVwV gilt für kommunale Auftraggeber in Baden-Württemberg, also für Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, auf die das Gemeindewirtschaftsrecht Anwendung findet.

Nach der VergabeVwV haben kommunale Auftraggeber die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A und Teil B als verbindliche Vergabegrundsätze im Sinn von § 31 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung anzuwenden. Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), die insbesondere die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte regelt, wird – wie bislang die VOL/A – nur zur Anwendung empfohlen.

Bei der Vergabe von freiberuflichen Leistungen (unterhalb der Schwellenwerte) ist dem Wettbewerbsgrundsatz nach der VergabeVwV genüge getan, wenn der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich mehrere, in der Regel mindestens drei Unternehmen, zur Abgabe eines Angebots aufgefordert hat.

Wichtig ist die Regelung von Wertgrenzen. Nach der VergabeVwV ist unabhängig von der VOB/A eine Freihändige Vergabe bis zu einem Auftragswert von 50.000,00 EUR ohne Umsatzsteuer möglich. Aufgrund der Verweisung der VergabeVwV auf die VwV Beschaffung, also auf die Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 24.07.2018, gelten die für die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen in dieser Verwaltungsvorschrift für die Behörden und Betriebe des Landes und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts geregelten Wertgrenzen für die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen auch für die kommunalen Auftraggeber: Danach ist eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb zulässig, wenn der Auftragswert voraussichtlich nicht mehr als 100.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) beträgt. Eine Verhandlungsvergabe ist zulässig, wenn der Auftragswert voraussichtlich 50.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt. Direktvergaben sind bis zu einem Betrag von 5.000,00 EUR (ohne Umsatzsteuer) zulässig.

Dem Inkrafttreten der VergabeVwV vorausgegangen war eine Änderung des § 31 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung, durch die der Vorrang der öffentlichen Ausschreibung vor der Beschränkten Ausschreibung aufgehoben wurde. Nach der Neuregelung muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.

Dr. Andrea Vetter

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