Am 07.12.2018 ist das Planungsbeschleunigungsgesetz in Kraft getreten (Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich – BGBl. I 2018, S. 2237). Der Gesetzgeber hat damit einen Teil der Vorschläge des vom Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur eingesetzten Innovationsforum Planungsbeschleunigung umgesetzt. Die Bestimmungen sollen insbesondere die fachplanungsrechtlichen Zulassungen für Sanierungs- und Ersatzmaßnahmen im Verkehrsbereich erleichtern und die zügige Umsetzung der Baumaßnahmen unterstützen.

–       Bei UVP-pflichtigen Planfeststellungen für Bundesfernstraßen (§ 17a Nr. 1 Satz 1 FStrG), Eisenbahnen (§ 18a Nr. 1 Satz 1 AEG) und
Wasserstraße (§ 14a Nr. 1 WaStrG) kann die Anhörungsbehörde künftig wieder auf die Durchführung des Erörterungstermins verzichten.
Ein Verzicht kommt etwa in Betracht, wenn in diesem Termin voraussichtlich keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen sind.

–       Auch bei einfach gelagerte Vorhaben konnte bisher keine Plangenehmigung erteilt werden, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen war. Nach dem Planungsbeschleunigungsgesetz kann die Planfeststellungsbehörde sich künftig für eine Plangenehmigung
mit Umweltverträglichkeitsprüfung entscheiden. Ein Erörterungstermin findet nicht statt (§ 17b Abs. 1 Nr. 1 FStrG; § 18b AEG; § 14b Abs.
2 WaStrG).

–       Durch die Übernahme der vorläufigen Anordnung aus § 14 Abs. 2 WaStrG können Teilmaßnahmen und Teilvorhaben auch bei
Bundesfernstraßen (§ 17 Abs. 2 FStrG) und Eisenbahnen (§ 18 Abs. 2 AEG) bereits vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses realisiert
werden. Dies erleichtert vor allem die frühzeitige Umsetzung von CEF-Maßnahmen.

–       Wie bei der Energieinfrastruktur kann die Anhörungsbehörde jetzt auch im Verkehrsbereich die Vorbereitung und Durchführung von
Verfahrensschritten einem Projektmanager übertragen (§ 17h FStrG; § 17a AEG; § 14f WaStrG).

–       Der Verfahrensbeschleunigung dient bei Eisenbahnen des Bundes künftig die Bündelung der Funktionen der Anhörungs- und der
Planfeststellungsbehörde beim Eisenbahnbundesamt (§ 3 Abs. 2 BEVVG).

Geändert hat der Gesetzgeber ferner prozessrechtliche Bestimmungen. Auch hier steht der Beschleunigungszweck im Vordergrund

–       Die Klagebegründungsfrist beträgt 10 Wochen. Ein verspätetes Vorbringen ist nur zu berücksichtigen, wenn der Kläger die Verspätung
entschuldigt. Eine Verlängerung der Zehnwochenfrist kommt nur in Betracht, wenn der Kläger im Verwaltungsverfahren nicht beteiligt
worden ist (§ 17e Abs. 5 FStrG; § 18e Abs. 5 AEG; § 14e Abs. 5 WaStrG).

–       Der Gesetzgeber hat die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Eisenbahnen (Anlage 1 zu § 18 Abs. 1 AEG) und
Bundesfernstraßen (Anlage 1 zu § 17e FStrG) erweitert. Das BVerwG wird künftig insbesondere für Klagen gegen die Planfeststellung der
der Fehmarnsund- und Fehmarnbeltquerung zuständig sein.

Die Verfahrensvereinfachungen der Neuregelungen dürften insbesondere im Straßenbau zum Einsatz kommen, etwa beim Ersatzbau für Brücken und Hochstraßen. Den Vorschlägen des Innovationsforums zur Anpassung der materiellen Vorgaben ist der Gesetzgeber nicht nachgekommen. Für diese – etwa im Naturschutzrecht – ist ohnehin nicht der deutsche, sondern der europäische Gesetzgeber zuständig. Ob die Neuregelungen ohne eine Modifikation der materiellen Anforderungen die gewünschten Beschleunigungseffekte haben werden, bleibt daher abzuwarten.

Dr. Markus Deutsch

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