Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in zwei Beschlüssen (9 B 2118/18 und 9 A 2037/18.Z) vom 18.12.2018 entschieden, dass es jedenfalls vorerst kein Fahrverbot in Frankfurt am Main gibt. Er hat den Antrag der Deutschen Umwelthilfe e.V. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans bis 01.02.2019 zurückgewiesen. Außerdem hat er auf Antrag u.a. des Landes Hessen die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 05.09.2018 zugelassen. Das VG Wiesbaden hatte das Land Hessen verurteilt, den für die Stadt Frankfurt am Main geltenden Luftreinhalteplan zum 01.02.2019 so fortzuschreiben, dass er ein zonenbezogenes Fahrverbot für Otto-Motoren unterhalb der Abgasnorm Euro-3 und für Dieselmotoren unterhalb der Abgasnorm Euro-6 enthält, das sich an der bestehenden Umweltzone in Frankfurt orientieren soll.
Nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils, da es den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend berücksichtige. Erforderlich seien konkrete Feststellungen über Art und Umfang der aus Grenzwertüberschreitungen folgenden Gesundheitsgefahren. Außerdem seien die Auswirkungen der Fahrverbote auf die betroffenen Kraftfahrzeughalter, die Versorgung der Bevölkerung, die Versorgung der Wirtschaft und den ÖPNV vom Verwaltungsgericht nicht ausreichend ermittelt worden. Die festgestellten Grenzwertüberschreitungen reichten alleine nicht aus, um Fahrverbote anzuordnen, vielmehr sei eine detaillierte Prüfung des Einzelfalls erforderlich.
Diese offenen Fragen sind im Berufungsverfahren zu klären, das erfahrungsgemäß erhebliche Zeit in Anspruch nehmen wird.
Das Land Hessen wurde in beiden Verfahren von Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde vertreten.
Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde
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