Mit Beschluss vom 21. März 2018 (20 L 6077/17) hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden, dass Abschlussberichte von Untersuchungsausschüssen sowie Plenarprotokolle des Landtags von NRW der gerichtlichen Kontrolle vollständig entzogen sind. Art. 41 Abs. 4 LVerf NRW gewähre einen vollständigen Rechtwegs-Ausschluss, der nicht durch Art. 19 Abs. 4 GG eingeschränkt werde.
Damit hat sich das Verwaltungsgericht der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts (Urteil vom 15. September 2015 – HVerfG 5/14, NVwZ 2016, 61) nicht angeschlossen. Dieser hatte für Art. 26 Abs. 5 Satz 1 der Hamburgischen Verfassung angenommen, der Rechtswegeausschluss werde bei besonders schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen durch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG im Wege praktischer Konkordanz begrenzt.
Auch in Bezug auf Plenarprotokolle bestätigten die Richter, dass es zu keiner Einschränkung des Plenarprotokolls durch Grundrechte Dritter kommen kann, solange es sich um das wahre Protokoll einer öffentlichen Sitzung des Landtages handle, Art. 43 LVerf NRW stelle die Berichte über öffentliche Sitzungen von jedweder rechtlicher Überprüfung frei.
Der Beschluss, der seit dem 10. April 2018 rechtskräftig ist, stärkt die Autonomie des Landtags. Gleichzeitig verdeutlicht die Entscheidung die Eigenständigkeit der Verfassungsräume der Länder.
Prof. Dr. Thomas Mayen
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