Am 27. März jährte sich die Zulassung von Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde zur Anwaltschaft zum fünfzigsten Mal. Diesen besonderen Anlass feierten der Jubilar und die Sozietät mit Weggefährten, Mandanten und Gästen im „CUBE“ über den Dächern des Stuttgarter Schlossplatzes.
Zu Beginn der Veranstaltung beleuchtete Dr. Rainard Menke, den über 35 gemeinsame Anwaltsjahre mit dem Jubilar verbinden, einige Schlaglichter aus dem beeindruckenden Anwaltsleben von Prof. Dr. Dolde. Er berichtete von der Tätigkeit des Jubilars im Büro Gleiss Lutz Hootz Hirsch & Partner, der „Wiege seiner anwaltlichen Tätigkeit“. Einige Traditionen aus dieser Zeit bestehen bis heute fort, z. B. das Prinzip der offenen Tür und das Mentorensystem für junge Anwälte/-innen.
Weiter illustrierte Dr. Menke die besondere Expertise von Prof. Dr. Dolde anhand einiger ausgewählter Fälle: So etwa die Verfahren um das Kernkraftwerk Wyhl und das Mercedes-Benz-Gelände in Boxberg, die wegweisende atom- und eigentumsrechtliche Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hervorbrachten. Außerdem berichtete Dr. Menke über die zahlreichen ehrenamtlichen Tätigkeiten des Jubilars und seine herausragenden wissenschaftlichen Leistungen, die im Jahr 1984 auch zur Berufung zum Honorarprofessor durch die Universität Tübingen führten.
„Nach 50 Jahren kann man sagen, dass Herr Dolde eine der herausragenden Anwaltspersönlichkeiten in unserem Land ist“, resümierte Dr. Menke, „er hat viele große Fußabdrücke hinterlassen. Anwalt ist für ihn nicht nur ein Beruf, sondern Berufung. Heute ist er der Doyen der öffentlich-rechtlichen Anwälte.“
Im Anschluss hielt Prof. Dr. Michael Eichberger, Richter am Bundesverfassungsgericht a. D., ein hochinteressantes Fachreferat zum Thema „Der Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts – zwischen Mythos und Wirklichkeit“. Nach einem Überblick über die „klimatologischen Gegebenheiten der Erderwärmung“ widmete er sich den zentralen verfassungsrechtlichen Kernaussagen der Entscheidung: der substantiellen Anreicherung des Art. 20a GG durch den Klimaschutz und der „intertemporalen Freiheitssicherung“.
Das Bundesverfassungsgericht werte die Staatszielbestimmung Umweltschutz mit einem justiziablen klimaschutzrechtlichen Gehalt auf. Das „Klimaschutzgebot“ genieße zwar keinen absoluten Vorrang gegenüber allen anderen Verfassungsbelangen, könne aber nur mit gewichtigen Gegengründen überwunden werden. Ohne neue wissenschaftliche Erkenntnisse und gute Begründung könne der Gesetzgeber von der Bindung an die Klimaschutzziele des Pariser Übereinkommens nicht abweichen.
Einen „verfassungsdogmatischen Paukenschlag“ des Klimabeschlusses sieht Prof. Dr. Eichberger in der intertemporalen Bedeutung der Freiheitsgrundrechte. Ausgehend vom sog. „Budgetansatz“ führe jede heute stattfindende CO2-Emission zu einer entsprechenden Verminderung des verbleibenden CO2-Restbudgets. Heute zu großzügig verbrauchte Anteile des CO2-Restbudgets führten morgen zu umso massiveren Einschränkungen CO2-relevanter Freiheitsbetätigungen. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip verlange vom Staat eine „gerechte Verteilung der CO2-Emissionsoptionen über die Zeit und zwischen den Generationen“. Der Klimaschutzbeschluss gehöre zu einer der ganz großen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. „Kein Mythos, sondern Wirklichkeit“, meinte Prof. Dr. Eichberger in Anspielung auf den Vortragstitel.
Gegenstand des Beschlusses sei aber in erster Linie die Verfassungsauslegung im Hinblick auf daraus für den Gesetzgeber folgende Berücksichtigungs- und Schutzpflichten. Im Rahmen behördlicher Zulassungsentscheidungen könnten wichtige Verteilungsentscheidungen, wer wann wieviel an CO2 emittieren dürfe, nicht getroffen werden. Erst brauche es eine gesetzgeberische Verteilungsentscheidung. Der Klimaschutzbeschluss belasse dem Gesetzgeber dabei Spielräume. Der teils erhobene Vorwurf der Übergriffigkeit des Bundesverfassungsgerichts gegenüber dem Gesetzgeber sei daher eher Mythos als Wirklichkeit.
Prof. Dr. Dolde bedankte sich herzlich bei seinen Vorrednern für Ihre Festvorträge und bei den Anwesenden für ihr Kommen. Er hielt außerdem fest, was für ihn wichtig und prägend war. Nach Studium und Promotionszeit verließ er die Universität und wurde Anwalt mit dem Ziel, auch künftig im öffentlichen Recht zu arbeiten und die Wissenschaft nicht aus den Augen zu verlieren.
Die ersten 18 Anwaltsjahre hätten – vor allem durch die beeindruckende Person Alfred Gleiss – sein Verständnis von anwaltlicher Arbeit in einer Sozietät geprägt. „Dazu gehört, dass es wissenschaftlich fundiert ist“, so Prof. Dr. Dolde, „dazu gehört weiter, dass es auch für Nichtjuristen nachvollziehbar in einer verständlichen Sprache formuliert wird.“
Freude an der Arbeit setze eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Mandanten und mit anderen Beratern voraus, insbesondere den kritischen Dialog, Toleranz und die Freiheit, unabhängig zu denken und zu beraten. Seinen Mandanten dankte Prof. Dr. Dolde dafür, dass er stets sagen könne:
„Ich werde dafür bezahlt, dass ich sage was ich denke,
nicht dafür, dass ich sage, was man von mir hören will.“
Warum man sich 50 Jahre anwaltliche Arbeit antue? Weil die Grundlagen für die Freude an der Arbeit erhalten geblieben seien. Dazu gehöre auch die Freude an der Zusammenarbeit mit den jüngeren Kolleginnen und Kollegen, die mit frischem Elan an die Arbeit gingen, das Zusammenleben und die Zusammenarbeit bereicherten und dadurch die Grundlage dafür schufen, dass auch künftig die Freude an der Arbeit das Werk vortrefflich geraten lasse.
Anschließend übergab Prof. Dr. Achim Schunder – sehr zur freudigen Überraschung des Jubilars – eine zu Ehren von Prof. Dr. Doldes Anwaltsjubiläum gestaltete Ausgabe von Heft 7/2022 der „Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht“, mit Beiträgen seiner Sozietätskolleginnen und Sozietätskollegen (mehr zu dieser Ausgabe der NVwZ können Sie bald hier unter „Aktuelles“ lesen).
Vor dem Nachtisch des Festmenüs würdigte schließlich Prof. Dr. Jobst-Hubertus Bauer die herausragenden Leistungen des Jubilars und bereicherte die Veranstaltung mit einigen launigen Anekdoten aus der gemeinsamen Zeit in der Kanzlei Gleiss Lutz.
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Dr. Raphael Pompl
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