Am 31.07.2020 ist das Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (GBl. S. 651) in Kraft getreten. Maßgeblich beeinflusst wurde die Gesetzesänderung durch das Volksbegehren Artenschutz „Rettet die Bienen“. Zwar ist das Volksbegehren nicht zustande gekommen. Dennoch war es Anlass für die Stärkung der Artenvielfalt durch das Gesetz. So verpflichtet sich das Land Baden-Württemberg im neu eingefügten § 1a NatSchG nun ausdrücklich, dem Rückgang der Artenvielfalt in Flora und Fauna und dem Verlust von Lebensräumen entgegenzuwirken sowie die Entwicklung der Arten und deren Lebensräume zu befördern.

Hierzu werden im neu gefassten § 21 Abs. 1 NatSchG auch die Bürger in die Pflicht genommen. Danach sind Eingriffe in die Insektenfauna durch künstliche Beleuchtung im Außenbereich zu vermeiden. Beim Aufstellen von Beleuchtungsanlagen im Außenbereich müssen die Auswirkungen auf die Insektenfauna, insbesondere deren Beeinträchtigung und Schädigung, überprüft und die Ziele des Artenschutzes berücksichtigt werden. Beleuchtungen, die sich in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Naturdenkmalen, geschützten Landschaftsbestandteilen und gesetzlich geschützten Biotopen befinden oder in diese hineinstrahlen, sind – soweit sie nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind – nur in Ausnahmefällen von der zuständigen Naturschutzbehörde oder mit deren Einvernehmen zu genehmigen.

Für bauliche Anlagen der öffentlichen Hand ist nach § 21 Abs. 2 NatSchG die Beleuchtung der Fassaden in den Sommermonaten
(1. April bis 30. September) ganztägig und im Übrigen in den Stunden von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr verboten, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder durch oder aufgrund einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

Interessant dürfte auch der neu gefasste § 21 Abs. 3 NatSchG sein. Danach sind ab dem 01.01.2021 neu errichtete Beleuchtungsanlagen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden insektenfreundlichen Beleuchtung auszustatten. Das gilt soweit die Anforderungen an die Verkehrssicherheit eingehalten sind, Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen oder aufgrund von Rechtsvorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist. Gleiches gilt auch für erforderlich werdende Um- und Nachrüstungen bestehender Beleuchtungsanlagen. Diese bereits bestehenden Beleuchtungsanlagen sind im Übrigen bis zum Jahr 2030 unter den vorgenannten Voraussetzungen um- oder nachzurüsten
(§ 21 Abs. 3 Satz 3 NatSchG).

Eine weitere, insbesondere für private Gartenbesitzer wichtige Regelung, findet sich im neu eingefügten § 21a NatSchG. Nach Satz 1 ist darauf hinzuwirken, dass Gartenanlagen insektenfreundlich gestaltet werden und Gartenflächen vorwiegend begrünt werden. Nach § 21a Satz 2 NatSchG sind Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gärten grundsätzlich keine andere zulässige Verwendung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 LBO. Das bedeutet: Das Anlegen von Schottergärten ist künftig verboten. Für Unsicherheit sorgt aktuell die auch in den Medien diskutierte Frage, ob bestehende Schottergärten zurückgebauten werden müssen. Diese Frage wird durch die Neuregelung in § 21a NatSchG nicht beantwortet. Hierbei handelt es sich um ein Problem, das die Auslegung des seit 1995 geltenden § 9 Abs. 1 Satz 1 LBO betrifft, wonach nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke Grünflächen sein müssen, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. In Frage steht, ob Schotterungen bislang als benötigte andere zulässige Verwendung angesehen werden konnten.

Weitere Neuregelungen finden sich in § 34 (Pestizidverbot) und § 34a (Verbot von Pflanzenschutzmitteln in privaten Gärten).

Dr. Maria Marquard
Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Heilbronner Straße 41
70191 Stuttgart
(0711) 601 701-80
marquard@doldemayen.de