Um Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu schaffen, entscheiden sich viele öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger dafür, die Gebühren für die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtung als Leistungsgebühren kombiniert mit einer Grundgebühr zu erheben. Die Höhe der Leistungsgebühr wird dabei meist nach der Zahl und Größe der (Restabfall-)Behälter sowie danach bestimmt, wie oft diese Behälter von Benutzern zur Leerung bereitgestellt werden. Um sicherzustellen, dass die Abfallerzeuger und Abfallbesitzer sich ihres Restabfalls ordnungsgemäß entledigen und um hygienischen Anforderungen Rechnung zu tragen, bestimmen die Satzungen in aller Regel eine bestimmte Zahl der Mindestleerungen, für die die Leistungsgebühren unabhängig davon zu entrichten sind, ob diese Mindestleerungen tatsächlich genutzt werden. Durch die gebührenpflichtigen Mindestleerungen sollen die Benutzer der Abfallentsorgungseinrichtung veranlasst werden, ihre Abfallbehälter regelmäßig zur Leerung bereitzustellen. Die Zahl der in den Gebührenregelungen festgeschriebenen Mindestleerungen weist dabei – oft auch in Abhängigkeit von der Größe der Behälter – zwischen 4 Leerungen (eine Leerung je Quartal) und 13 Leerungen (vierwöchentliche Leerung) oder sogar bis zu 20 Leerungen eine erhebliche Bandbreite auf.

Die Gebührenerhebung für Mindestleerungen stößt bei kleinen Haushaltungen, insbesondere jedoch bei den Benutzern der Abfallentsorgungseinrichtung, die sich einer „abfallarmen Haushaltsführung“ verpflichtet sehen, auf Widerstand.

Mit einem Beschluss vom 26.04.2018 bestätigt das BVerwG (9 BN 4/18) nunmehr, dass Leerungsgebühren ihren Charakter als Leistungsgebühren auch dann nicht verlieren, wenn sie für eine bestimmte Anzahl von Regelleerungen zu entrichten sind. Die Gebühr bleibe, weil sie von der Behältergröße abhängt, personen- und mengenbezogen. Die Zahl der Regelleerungen – im konkreten Fall 13 Leerungen bei 1-Personenhaushaltungen und 20 Leerungen bei Mehrpersonenhaushaltungen – wurde weder vom BVerwG noch vom OVG Bremen (Urteil vom 26.09.2017 – 1 D 281/14) in der Vorinstanz beanstandet.

Das BVerwG betont in dem Beschluss, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OVG Bremen zurückgewiesen wurde, im Anschluss an die ständige Rechtsprechung, dass dem Satzungsgeber bei der Bemessung von Abfallgebühren ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet ist, dessen Grenzen mit Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erst dann überschritten sind, wenn die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Art. 3 Abs. 1 GG lasse – in Verbindung mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Praktikabilität – je nach den Umständen den Einzelfalls bei der Bemessung von Müllabfuhrgebühren sowohl mengen- oder gewichtsorientierte als auch personen- oder haushaltsbezogene Gebührenmaßstäbe zu. Beide Maßstäbe könnten auch kombiniert werden.

Mit dem Beschluss vom 26.04.2018 bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsprechung zahlreicher Verwaltungsgerichte, nach der die Festsetzung von Mindestleerungen für Abfallbehälter trotz eines leistungsbezogenen Gebührenmaßstabes zulässig ist. Bei der Festlegung der Zahl der Mindestleerungen besteht dabei ein großer Spielraum des Trägers der Abfallentsorgungseinrichtung. Die Ziele, einen hinreichenden Anreiz zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung einerseits und einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallentsorgung andererseits zu schaffen, müssen dabei ausgewogen berücksichtigt werden.

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Dr. Andrea Vetter
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